Ratgeber

Härtefallregelung beim Zahnersatz: Doppelter Festzuschuss bei geringem Einkommen

Wer wenig verdient, muss beim Zahnersatz nicht auf die Standardversorgung verzichten. Die Härtefallregelung sorgt dafür, dass die Krankenkasse die Kosten der Regelversorgung vollständig übernehmen kann. Hier lesen Sie, wer Anspruch hat und worauf Sie achten sollten.

Aktualisiert am 14. Oktober 2026 · Lexmann Darlehensvermittlungs GmbH

Was die Härtefallregelung bedeutet

Im Härtefall zahlt die Krankenkasse den doppelten Festzuschuss, höchstens aber die tatsächlichen Kosten der Regelversorgung (§ 55 Abs. 2 SGB V). Wählen Sie die Regelversorgung, bleibt für Sie damit in der Regel kein Eigenanteil. Auf den Bonus aus dem Bonusheft kommt es dann nicht an.

Wer Anspruch haben kann

Eine unzumutbare Belastung liegt nach dem Gesetz insbesondere vor, wenn:

  • Ihre monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten – die Grenze steigt, wenn Angehörige in Ihrem Haushalt leben
  • Sie Bürgergeld bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten
  • Sie Ausbildungsförderung wie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe beziehen
  • die Kosten Ihrer Heimunterbringung von der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge getragen werden

Knapp über der Grenze: die gleitende Regelung

Liegt Ihr Einkommen etwas über der Härtefallgrenze, kann die gleitende Härtefallregelung greifen (§ 55 Abs. 3 SGB V). Dann zahlt die Kasse zusätzlich zum normalen Festzuschuss einen Teil Ihres Eigenanteils. Wie viel, berechnet die Krankenkasse anhand Ihres Einkommens.

So beantragen Sie den Härtefall

Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse, am besten zusammen mit dem Heil- und Kostenplan und vor Behandlungsbeginn. Die Kasse sagt Ihnen, welche Nachweise sie braucht, etwa Renten- oder Leistungsbescheide oder Einkommensnachweise. Die aktuellen Grenzbeträge ändern sich jedes Jahr – Ihre Kasse nennt Ihnen den gültigen Wert.

Wichtig: der Zuschuss gilt für die Regelversorgung

Auch im Härtefall bezieht sich der Zuschuss auf die Regelversorgung für Ihren Befund. Entscheiden Sie sich für eine aufwendigere Lösung, etwa Implantate oder vollkeramische Kronen in Bereichen, in denen sie nicht zur Regelversorgung gehören, tragen Sie die Mehrkosten selbst.

Für einen solchen Eigenanteil vermitteln wir bei Zahnersatz aus einem Lexmann-Partnerlabor eine Finanzierung mit 0,00 % effektivem Jahreszins und 6 bis 60 Monatsraten. Prüfen Sie aber gerade bei knappem Budget genau, ob eine Rate dauerhaft zu Ihren Einnahmen passt – die Bank prüft ebenfalls die Bonität und entscheidet.

Häufige Fragen

Wer bekommt die Härtefallregelung beim Zahnersatz?

Insbesondere Versicherte mit Bruttoeinnahmen unter 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße sowie Empfänger von Bürgergeld bzw. Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder BAföG. Die Krankenkasse prüft den Einzelfall.

Zahlt die Kasse im Härtefall alles?

Sie zahlt den doppelten Festzuschuss, höchstens die Kosten der Regelversorgung. Mehrkosten für eine aufwendigere Versorgung tragen Sie selbst.

Gibt es eine Regelung für Einkommen knapp über der Grenze?

Ja, die gleitende Härtefallregelung nach § 55 Abs. 3 SGB V. Die Kasse übernimmt dann zusätzlich einen Teil des Eigenanteils.

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