Ratgeber
Zahnersatz bei Pflegebedürftigkeit: Was Angehörige wissen sollten
Wer pflegebedürftig ist, kann oft nicht mehr ohne Weiteres in die Zahnarztpraxis kommen – und die Prothese soll trotzdem gut sitzen. Häufig kümmern sich Angehörige um Termine, Anträge und Kosten. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln im Überblick.
Zahnersatz zahlt die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse
Zahnersatz ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht der Pflegeversicherung. Auch mit Pflegegrad gibt es den befundbezogenen Festzuschuss: derzeit 60 Prozent der Kosten der Regelversorgung, mit lückenlos geführtem Bonusheft 70 bzw. 75 Prozent (§ 55 SGB V).
Nach Berichten zahnärztlicher Fachportale sollen die Festzuschüsse ab 1. Januar 2027 sinken. Den für Sie geltenden Stand nennt Ihnen die Krankenkasse.
Die Härtefallregelung prüfen
Bei geringem Einkommen kann die Krankenkasse bis zu 100 Prozent der Kosten der Regelversorgung übernehmen (§ 55 Abs. 2 SGB V). Das gilt unter anderem, wenn jemand Grundsicherung im Alter bezieht oder die Kosten der Heimunterbringung von der Sozialhilfe getragen werden. Den Antrag stellen Sie am besten zusammen mit dem Heil- und Kostenplan bei der Krankenkasse; sie nennt Ihnen die nötigen Nachweise.
Auch im Härtefall bezieht sich der Zuschuss auf die Regelversorgung. Mehrkosten für eine aufwendigere Lösung, etwa eine Teleskop- oder implantatgestützte Prothese, bleiben als Eigenanteil.
Behandlung zu Hause oder im Pflegeheim
Zahnärztinnen und Zahnärzte können pflegebedürftige Menschen auch zu Hause oder im Pflegeheim besuchen. Viele Pflegeheime arbeiten dafür mit Zahnarztpraxen zusammen (Kooperationsverträge nach § 119b SGB V). Fragen Sie in der Praxis oder in der Einrichtung, ob ein Besuch möglich ist und welche Termine trotzdem in der Praxis stattfinden müssen.
Fahrkosten zur Zahnarztpraxis
Für Fahrten zu einer ambulanten Behandlung kann die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrkosten übernehmen, etwa bei Pflegegrad 4 oder 5, bei Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität oder mit den Merkzeichen aG, Bl oder H im Schwerbehindertenausweis (§ 60 SGB V). Klären Sie das vor der Fahrt mit der Krankenkasse; eine Zuzahlung kann anfallen.
Vorsorge und Prothesenpflege
Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf zusätzliche zahnärztliche Vorsorgeleistungen (§ 22a SGB V):
- Erhebung des Mundgesundheitsstatus
- Aufklärung über Mundhygiene – Pflegepersonen sollen einbezogen werden
- ein Plan zur individuellen Mund- und Prothesenpflege
- Entfernung harter Zahnbeläge
Wenn Angehörige sich um die Kosten kümmern
Verträge schließt grundsätzlich die pflegebedürftige Person selbst oder wer sie rechtswirksam vertreten darf, etwa mit einer Vorsorgevollmacht oder als rechtliche Betreuerin bzw. rechtlicher Betreuer. Wer als Betreuer handelt, sollte vorab klären, ob für einen Kreditvertrag die Genehmigung des Betreuungsgerichts nötig ist.
Für Zahnersatz aus einem Lexmann-Partnerlabor vermitteln wir eine Finanzierung des Eigenanteils mit 0,00 % effektivem Jahreszins und 6 bis 60 Monatsraten. Wie bei jedem Kredit prüft die Bank die Bonität und entscheidet. Planen Sie die Rate so, dass sie neben Pflegekosten und laufenden Ausgaben sicher bezahlbar bleibt. Bei Fragen rufen wir Sie gern zurück.
Häufige Fragen
Zahlt die Pflegekasse Zahnersatz?
Nein. Zahnersatz ist eine Leistung der Krankenkasse. Sie zahlt den Festzuschuss für den Befund, bei geringem Einkommen über die Härtefallregelung bis zu 100 Prozent der Regelversorgung.
Kommt der Zahnarzt auch nach Hause oder ins Pflegeheim?
Zahnärztliche Besuche zu Hause oder im Pflegeheim sind möglich; viele Heime haben Kooperationsverträge mit Zahnarztpraxen. Fragen Sie die Praxis oder die Einrichtung.
Kann der Eigenanteil auch bei Pflegebedürftigkeit in Raten gezahlt werden?
Ein Vorantrag ist möglich, wenn der Zahnersatz aus einem Lexmann-Partnerlabor stammt. Die Bank prüft wie bei jedem Kredit die Bonität und entscheidet. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, braucht eine wirksame Vollmacht oder Betreuung.