Ratgeber
Krone oder Brücke: Was die Kasse zahlt und was Sie selbst tragen
Ist ein Zahn stark beschädigt, hilft oft eine Krone. Fehlt ein Zahn, kommt zum Beispiel eine Brücke infrage. Welche Versorgung medizinisch passt, entscheiden Sie gemeinsam mit Ihrer Zahnarztpraxis. Hier lesen Sie, wie Kassenzuschuss und Eigenanteil dabei zusammenhängen.
Krone und Brücke: der Unterschied
Eine Krone überdeckt einen eigenen Zahn, der stark zerstört ist, und schützt ihn. Eine Brücke schließt eine Lücke: Die Zähne neben der Lücke werden als Pfeiler beschliffen und überkront, dazwischen sitzt das Brückenglied, das den fehlenden Zahn ersetzt. Beide werden im Dentallabor individuell für Sie gefertigt.
Was die Krankenkasse bezuschusst
Die Krankenkasse zahlt einen befundbezogenen Festzuschuss (§ 55 SGB V). Er richtet sich nach der Regelversorgung, die der Gemeinsame Bundesausschuss für Ihren Befund festgelegt hat (§ 56 SGB V) – nicht nach der Versorgung, für die Sie sich am Ende entscheiden. Derzeit beträgt er 60 Prozent der Kosten der Regelversorgung, mit lückenlos geführtem Bonusheft 70 bzw. 75 Prozent und im Härtefall bis zu 100 Prozent.
Bei einer Krone ist die Regelversorgung in der Regel eine Metallkrone; im sichtbaren Bereich gehört eine zahnfarbene Verblendung der Außenseite dazu. Ob für eine Lücke eine Brücke oder eine herausnehmbare Prothese die Regelversorgung ist, hängt davon ab, wie viele Zähne fehlen und wo. Nach Berichten zahnärztlicher Fachportale sollen die Festzuschüsse ab 1. Januar 2027 sinken – den für Sie geltenden Stand nennt Ihnen Ihre Krankenkasse.
Wann Ihr Eigenanteil steigt
Den Festzuschuss erhalten Sie in jedem Fall. Mehrkosten entstehen vor allem in diesen Fällen:
- Gleichartige Versorgung: zum Beispiel eine vollverblendete oder vollkeramische Krone, wo sie nicht zur Regelversorgung gehört. Die Mehrkosten tragen Sie selbst (§ 55 Abs. 4 SGB V).
- Andersartige Versorgung: zum Beispiel eine festsitzende Brücke, wo die Regelversorgung eine Prothese vorsieht, oder ein Implantat statt einer Brücke. Die Praxis rechnet privat ab, die Krankenkasse erstattet Ihnen den Festzuschuss (§ 55 Abs. 5 SGB V).
- Zusätzliche Leistungen, die nicht zur Regelversorgung gehören und privat berechnet werden.
Brücke oder Implantat?
Statt mit einer Brücke kann eine Lücke auch mit einem Implantat und einer Krone darauf geschlossen werden; die Nachbarzähne müssen dafür nicht beschliffen werden. Implantatversorgungen gehören aber in der Regel nicht zur Regelversorgung, der Eigenanteil ist deshalb meist höher.
Lassen Sie sich die Varianten mit Vor- und Nachteilen und den voraussichtlichen Kosten zeigen. Ihre Zahnarztpraxis muss Sie über Behandlungsalternativen aufklären und Ihnen die Kosten vorab nennen, wenn die Krankenkasse sie nicht vollständig übernimmt.
Den Eigenanteil in Raten zahlen
Wird Ihre Krone oder Brücke in einem Lexmann-Partnerlabor gefertigt, vermitteln wir eine Finanzierung Ihres Eigenanteils mit 0,00 % effektivem Jahreszins und 6 bis 60 Monatsraten, ab 100 €. Beispiel: 1.200 € über 12 Monate ergeben eine Rate von 100 €. Die Bank prüft Ihre Bonität und entscheidet.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse eine Keramikkrone?
Sie zahlt den Festzuschuss für Ihren Befund. Gehört eine Keramikkrone an dieser Stelle nicht zur Regelversorgung, tragen Sie die Mehrkosten selbst; den Zuschuss erhalten Sie trotzdem.
Bekomme ich für ein Implantat denselben Zuschuss wie für eine Brücke?
Sie erhalten den Festzuschuss, der für Ihren Befund vorgesehen ist – unabhängig davon, ob Sie sich für Brücke oder Implantat entscheiden. Die Mehrkosten der aufwendigeren Lösung tragen Sie selbst.
Kann ich eine Krone oder Brücke in Raten zahlen?
Ja, wenn sie in einem Lexmann-Partnerlabor gefertigt wird: Wir vermitteln eine Finanzierung mit 0,00 % effektivem Jahreszins und 6 bis 60 Monatsraten. Die Kreditentscheidung trifft die Bank.