Ratgeber

Privatleistungen beim Zahnersatz: So verstehen Sie den Kostenvoranschlag

Sobald Ihr Zahnersatz über die Regelversorgung hinausgeht, kommen private Kosten hinzu. Sie stehen im Heil- und Kostenplan oder in einem eigenen Kostenvoranschlag. Mit diesen Grundbegriffen können Sie die Zahlen einordnen und gezielt nachfragen.

Aktualisiert am 14. Oktober 2026 · Lexmann Darlehensvermittlungs GmbH

Wann Privatleistungen anfallen

Gesetzlich Versicherte erhalten für Zahnersatz einen Festzuschuss, der sich nach der Regelversorgung richtet. Wählen Sie eine aufwendigere Ausführung (gleichartige Versorgung) oder eine andere Art von Zahnersatz (andersartige Versorgung), tragen Sie die Mehrkosten selbst (§ 55 Abs. 4 und 5 SGB V). Die zahnärztlichen Leistungen dafür werden privat nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet. Privat Versicherte und Selbstzahler erhalten ohnehin eine Rechnung nach der GOZ.

Zahnärztliches Honorar und Steigerungsfaktor

Die GOZ legt für jede Leistung eine Gebühr fest. Sie darf mit dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes berechnet werden (§ 5 Abs. 1 GOZ). In der Regel liegt der Faktor höchstens beim 2,3-Fachen. Darüber ist er nur zulässig, wenn Besonderheiten wie die Schwierigkeit oder der Zeitaufwand der einzelnen Leistung das rechtfertigen, und muss auf der Rechnung verständlich begründet werden (§ 5 Abs. 2, § 10 Abs. 3 GOZ).

Eine von der GOZ abweichende Gebührenhöhe muss vor der Behandlung nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart werden (§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ). Leistungen, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen und auf Ihren Wunsch erbracht werden, müssen ebenfalls vorher schriftlich vereinbart werden (§ 2 Abs. 3 GOZ).

Material- und Laborkosten

Zahnersatz wird im Dentallabor individuell gefertigt. Die Kosten für zahntechnische Leistungen und Material kommen zum zahnärztlichen Honorar hinzu (§ 9 GOZ). Liegen sie voraussichtlich über 1.000 Euro, muss die Praxis Ihnen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des Labors anbieten (§ 9 Abs. 2 GOZ).

Ihre Rechte vor der Behandlung

Diese Regeln aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und der GOZ helfen Ihnen beim Vergleich:

  • Kosteninformation: Weiß die Praxis, dass die Krankenkasse die Kosten nicht vollständig übernimmt, muss sie Sie vor der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB).
  • Alternativen: Kommen mehrere übliche Behandlungen mit wesentlich unterschiedlichen Belastungen oder Risiken infrage, muss die Praxis Sie darauf hinweisen (§ 630e Abs. 1 BGB).
  • Schriftliche Vereinbarung: Abweichende Honorare und reine Wunschleistungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden (§ 2 GOZ).
  • Laborkosten: Bei voraussichtlich über 1.000 Euro gibt es den Kostenvoranschlag des Labors (§ 9 Abs. 2 GOZ).

Fragen, die Sie stellen können

Mit dem Kostenvoranschlag in der Hand lohnt ein Gespräch mit Ihrer Praxis:

  • Welche Positionen sind Kassenleistung, welche werden privat berechnet?
  • Mit welchem Steigerungsfaktor ist geplant – und warum?
  • Wie hoch sind die voraussichtlichen Labor- und Materialkosten, und in welchem Labor wird gefertigt?
  • Gibt es eine Variante näher an der Regelversorgung, und was würde sie kosten?
  • Womit muss ich rechnen, wenn sich während der Behandlung etwas ändert?

Den Eigenanteil in Raten zahlen

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Häufige Fragen

Was bedeutet der Steigerungsfaktor auf der Zahnarztrechnung?

Er gibt an, mit welchem Vielfachen des Gebührensatzes der GOZ eine Leistung berechnet wird – vom 1,0- bis zum 3,5-Fachen. Liegt er über dem 2,3-Fachen, muss die Praxis das auf der Rechnung begründen.

Muss die Praxis mir einen Kostenvoranschlag geben?

Übernimmt die Krankenkasse die Kosten nicht vollständig, muss die Praxis Sie vorab in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB). Für Laborkosten über voraussichtlich 1.000 Euro muss sie Ihnen einen Kostenvoranschlag des Labors anbieten.

Darf die Rechnung vom Kostenvoranschlag abweichen?

Ja, etwa wenn sich während der Behandlung etwas ändert. Fragen Sie bei größeren Abweichungen nach den Gründen. Ein Faktor über dem 2,3-Fachen muss auf der Rechnung begründet sein.

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