Ratgeber

Zuzahlungsbefreiung beim Zahnersatz: Was der Befreiungsausweis abdeckt

Viele Versicherte – gerade Rentnerinnen und Rentner – haben einen Befreiungsausweis ihrer Krankenkasse und hoffen, dass damit auch neuer Zahnersatz abgedeckt ist. Leider ist das nicht so. Hier lesen Sie, warum, und welche Regeln beim Zahnersatz stattdessen helfen.

Aktualisiert am 19. Oktober 2026 · Lexmann Darlehensvermittlungs GmbH

Was die Zuzahlungsbefreiung ist

Für viele Leistungen zahlen gesetzlich Versicherte Zuzahlungen, etwa für Arzneimittel, Heilmittel oder Krankenhausaufenthalte (§ 61 SGB V). Diese Zuzahlungen sind pro Jahr begrenzt: auf 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken auf 1 Prozent (§ 62 SGB V). Wer die Grenze erreicht, erhält von der Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Jahres.

Warum Zahnersatz nicht darunter fällt

Beim Zahnersatz zahlt die Krankenkasse keinen Prozentsatz der Rechnung, sondern einen befundbezogenen Festzuschuss (§ 55 SGB V). Der Rest ist Ihr Eigenanteil. Dieser Eigenanteil ist keine Zuzahlung im Sinne des § 61 SGB V. Er wird deshalb von der Zuzahlungsbefreiung nicht erfasst und zählt auch nicht zur Belastungsgrenze. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Krankenkasse nach.

Was stattdessen hilft: die Härtefallregelung

Für Zahnersatz gibt es eine eigene Regel für Versicherte mit geringem Einkommen. Im Härtefall zahlt die Krankenkasse den doppelten Festzuschuss, höchstens die Kosten der Regelversorgung (§ 55 Abs. 2 SGB V). Liegt Ihr Einkommen knapp über der Grenze, kann die gleitende Härtefallregelung einen Teil des Eigenanteils abdecken (§ 55 Abs. 3 SGB V). Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse, am besten zusammen mit dem Heil- und Kostenplan.

Den Festzuschuss erhöhen: das Bonusheft

Unabhängig vom Einkommen steigt der Festzuschuss mit einem lückenlos geführten Bonusheft von 60 auf 70 Prozent (fünf Jahre) bzw. 75 Prozent (zehn Jahre) der Regelversorgung. Ein Blick ins Bonusheft lohnt sich vor jedem Heil- und Kostenplan.

Den verbleibenden Eigenanteil in Raten zahlen

Bleibt ein Eigenanteil, etwa weil Sie sich für eine Versorgung über der Regelversorgung entscheiden, vermitteln wir für Zahnersatz aus einem Lexmann-Partnerlabor eine Finanzierung mit 0,00 % effektivem Jahreszins und 6 bis 60 Monatsraten. Die Bank prüft die Bonität und entscheidet. Wählen Sie die Laufzeit so, dass die Rate dauerhaft zu Ihren Einnahmen passt.

Häufige Fragen

Gilt mein Befreiungsausweis auch für Zahnersatz?

Nein. Die Befreiung betrifft Zuzahlungen nach § 61 SGB V. Der Eigenanteil beim Zahnersatz ist keine solche Zuzahlung.

Bekomme ich als Rentner Zahnersatz ohne Zuzahlung?

Nicht wegen des Alters. Bei geringem Einkommen kann die Härtefallregelung greifen; dann zahlt die Kasse bis zu 100 Prozent der Regelversorgung.

Zählt der Eigenanteil für Zahnersatz zur Belastungsgrenze?

Nein. Zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V zählen nur Zuzahlungen nach § 61 SGB V, nicht der Eigenanteil beim Zahnersatz.

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